Beratungsgespräche zur Überprüfung der Pflegequalität § 37.3 SGB XI

Pflegebedürftige, die Pflegegeld beziehen, sind gesetzlich verpflichtet in den Pflegegraden  2 und 3 einmal halbjährlich und in den Pflegegraden 4 und 5 einmal vierteljährlich einen Beratungsbesuch abzurufen um die Sicherung der Pflegequalität gegenüber der Pflegekasse nachzuweisen.

Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 und Pflegebedürftige in allen Pflegegraden 2 bis 5, die Sachleistungen (Kunden die bereits durch den Ambulanten Pflegedienst pflegerisch versorgt werden) beziehen, können 2 Beratungsbesuche pro Jahr in Anspruch nehmen.

Zum einen erhalten Sie und ihre pflegenden Angehörigen regelmäßig Informationen, Hilfestellung und Unterstützung bei pflegefachlichen Fragen. Zum anderen dient der Besuch zur Überprüfung, ob die  Qualität der häuslichen Pflege durch ihre Angehörigen gesichert ist. Dieses muss formal durch die Fachpflegekraft bestätigt werden.

 

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